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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ventatio GmbH 

  

I. Gegenstand 

 

Der Auftragnehmer* ist in den Bereichen  

 

  • DGNB Pre-Checks in allen Systemvarianten und Nutzungsprofilen 

  • Beratung und Begleitung der Kunden im DGNB Zertifizierungsprozesses als DGNB Auditor oder DGNB ESG Manager, sowohl im Rahmen der Vorzertifizierung, Serienzertifizierung, Mehrfachzertifizierung oder Zertifizierung in allen Systemvarianten und Nutzungsprofilen bis zur Einreichung des Projektes bei der DGNB 

  • Nachhaltigkeitsberatung in Bezug auf Immobilienvermögen 

  • ESG-Strategieentwicklung und Coaching 

  • Energieberatung, Fördermittelberatung, Erstellung von Immobilien-Sanierungs-Fahrplänen (ISFP) 

  • Erstellung von Ökobilanzen, Gebäuderessourcenpässen, Klimarisikoanalysen 

  • Monitoring von Verbrauchsdaten  

  • Baustoffberatungen 

  • Planungsbegleitung 

 

beratend und unterstützend tätig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im jeweiligen schriftlichen Angebot aufgeführten und damit nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen im dort dargestellten Leistungsumfang fachgerecht auszuführen.  

 

II. Vertragsbestandteile 

 

Als Vertragsbestandteile gelten: 

  1. Schriftliches Angebot 

  2. Im Übrigen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ventatio GmbH 

  3. Im Übrigen die Bestimmungen des BGB 

 

III. Vertragsdauer | Kündigung 

 

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 4 (vier) Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. 

 

Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.  

 

Die Kündigung bedarf der Schriftform. 

 

IV. Weisungsfreiheit 

 

Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.  

 

Mit der Beauftragung wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet. Mit der Beauftragung wird auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitern und dem Auftraggeber begründet. Das alleinige Weisungsrecht für die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter liegt jeweils beim Auftragnehmer. 

 

V. Konditionen 

 

Es gilt die im schriftlichen Angebot festgelegte Vergütung. Sie versteht sich jeweils zzgl. MwSt. in jeweils geltender Höhe. Die Höhe der Stunden-/Tagessätze bzw. - sofern vereinbart - der Festpreis für die vereinbarte Leistung ergibt sich ebenfalls aus dem schriftlichen Angebot. Sofern kein Vergütung vereinbart ist, rechnet der Auftragnehmer nach üblichen Stundensätzen ab. 

 

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge zahlbar sind.  

 

Der Vergütung zu Stunden-/Tagessätze liegen ferner folgende Bestimmungen zugrunde: 

 

  • Der Auftraggeber vergütet die Tätigkeit des Auftragnehmers in der Regelarbeitszeit (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) mit den im schriftlichen Angebot festgelegten Stunden- oder Tagessatz (8 Arbeitsstunden).  

 

  • Sofern der Auftraggeber Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit verlangt, erhöht sich der Stundensatz um 25%. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Stundensatz um 50%. Dies gilt für Tagessätze nach Umrechnung in Stundensätze entsprechend. 

 

  • Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet. 

 

  • Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Basis von Tages- und/oder Stundensätzen nach konkret angefallener und von dem Auftragnehmer nachgewiesener Tätigkeit. Der Nachweis für die Leistungserbringung erfolgt durch vom Auftraggeber abgezeichneten Tätigkeitsnachweise (Datum, Dauer, Person, Art der Tätigkeit). 

 

  • Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Reisekosten und Spesen erstattet. Es gilt eine Kilometerpauschale von mindestens 0,50 €. 

 

 

VI. Auftragserfüllung 

 

Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen. Er berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll – allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken von dem Auftraggeber. 

 

Der Auftragnehmer wird beratend und begleitend tätig und schuldet einen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis nur, soweit ein solcher Erfolg oder ein solches Ergebnis ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. 

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung vereinbarter Termine. Die Art des vereinbarten Termins ergibt sich aus den Regelungen des schriftlichen Angebots. Sofern einer der darin genannten Bezeichnungen, die sich auf eine Leistungszeit bezieht, keiner der nachfolgend genannten Begrifflichkeiten eindeutig zuordenbar sein sollte, gilt diese Leistungszeit im Zweifel als Plantermin. 

 

Bei den Festlegungen zur Leistungszeit innerhalb eines Einzelvertrages sind zur Optimierung der Verständlichkeit ausschließlich die nachfolgenden Begrifflichkeiten mit den hier bestimmten Definitionen zu verwenden: 

 

Plantermin  

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Termine einzuhalten. Sollten sich bei dem Auftragnehmer Verzögerungen ergeben oder bereits voraussehen lassen, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über Umfang und Dauer der sich ergebenden Verzögerungen unterrichten. Der Auftragnehmer muss für diesen Fall die geeignet erscheinenden Maßnahmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber ergreifen, um die Aufgaben im Rahmen eines neu zu vereinbarenden Zeitraums realisieren zu können. Die neu vereinbarten Termine gelten dann als verbindlicher Termin. 

  

Verbindlicher Termin  

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Sobald sich Verzögerungen voraussehen lassen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über Umfang und Dauer der sich ergebenden Verzögerungen unterrichten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer dann eine angemessene Nachfrist setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist befindet sich der Auftragnehmer in Verzug und der Auftraggeber ist berechtigt, seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Ferner ist der Auftraggeber berechtigt, seine Rechte nach Abs. 6 geltend zu machen.  

 

Fixtermin  

 

Sollten Termine der vorgenannten Art nicht eingehalten werden, gerät der Auftragnehmer ohne weitere Fristsetzung in Verzug. Der Auftraggeber dann berechtigt, ohne jede weitere Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen und/oder seine Rechte gemäß Ziffer 6.3 geltend zu machen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Rücktritts oder der fristlosen Kündigung ist der Auftraggeber ferner berechtigt, den Verzögerungsschaden ersetzt zu verlangen. 

 

Wenn der Auftragnehmer durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen; für diesen Zeitraum kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug.  

 

Der Auftraggeber erhält als eine Hauptleistungspflicht unentgeltlich die erforderlichen Dokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung. Die Dokumentation wird zeitgleich mit der Beendigung der jeweils geschuldeten Leistungen, spätestens jedoch zum Abnahmetermin in deutscher Sprache ausgehändigt. Umfang und Form der Dokumentation zu übergebenden Dokumentation ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot. Die Dokumentation hat - soweit anwendbar - den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu entsprechen. 

 

VII. Aufbewahrung 

 

Nach Erbringung seiner Leistung oder bei sonstiger Beendigung des Vertrages wird der Auftragnehmer die vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen und Datenträger auf Wunsch des Auftraggebers diesem zurückgeben oder nachweislich vernichten. 

 

VIII. Mitwirkungspflichten 

 

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird insbesondere dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie Mitarbeitern/Subunternehmern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die im schriftlichen Angebot abschließend und spezifizierten erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbracht werden, damit vereinbarte Termine einzuhalten sind. 

 

Sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vereinbarungsgemäß erbringt, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies schriftlich mitteilen und auf die Folgen eines etwaigen Verzugs hinweisen. Der Auftragnehmer kommt für die Dauer der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht in Verzug, sofern der Auftragnehmer seine Hinweispflicht erfüllt hat. 

 

IX. Unabhängigkeit 

 

Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Leistungen unter diesem Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen, unabhängig und frei von sachfremden Erwägungen oder Einflüssen erbracht werden und dass weder er selbst noch die von ihm eingesetzten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Absprachen mit Dritten gebunden sind, die in irgendeiner Weise Einfluss auf die gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen haben könnten.  

 

X. Geheimhaltung | Datenschutz 

 

Die Parteien verpflichten sich, über diesen Vertrag und alle bei der Durchführung dieses Vertrages vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlichen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt direkt oder indirekt durch eine Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (Offenlegende Partei) an die andere Partei oder an ein mit dieser verbundenes Unternehmen (Empfangende Partei) offengelegt oder zugänglich gemacht werden, wenn sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder wenn sie aufgrund ihres Inhalts oder der Umstände vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind. Ausgenommen hiervon sind auf Seiten des Auftraggebers verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Insbesondere dürfen die Vertrauliche Informationen für Prüfungszwecke konzernintern zugänglich gemacht machen.  

 

Die Parteien werden ihre Angestellten, freien Mitarbeiter und andere beteiligte Unternehmen (Subunternehmer und verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG) entsprechend der vorstehenden Regelung verpflichten und sie beaufsichtigen. 

 

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Unterlagen, Kenntnisse und Informationen, für die eine Partei nachweist, dass sie aus einem Grund allgemein bekannt geworden sind, den die Partei nicht zu vertreten hat. 

 

Die Geheimhaltungspflicht gilt über das Ende des Vertrages hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren.  

 

Die Parteien werden die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die sich insbesondere aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, beachten und einhalten. Der Auftragnehmer garantiert, dass er personenbezogene Daten, auf die er im Rahmen der Erbringung der ihm aufgrund dieses Vertrags obliegenden Leistungen Zugriff erhält, ausschließlich in dem Umfang nutzt, in dem dies zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist.  

 

Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten des Auftraggebers nicht ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten übermitteln und / oder öffentlich zugänglich machen.  

 

Der Auftragnehmer wird seine im Rahmen dieses Vertrags eingesetzten Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten gemäß Art. 5 DS-GVO auf die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichten und stellt sicher, dass die eingesetzten Mitarbeiter die genannten Bestimmungen einhalten.  

 

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung abschließen.  

 

Bei jeder Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die jeweils andere Partei berechtigt, den Vertrag unbeschadet sonstiger Rechte fristlos zu kündigen. 

 

XI. Unterauftragnehmer 

 

Sollte für die von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit den aus diesem Vertrag geschuldeten Leistungen der Abschluss von Verträgen mit freien Mitarbeitern oder anderen Unternehmen notwendig sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber schriftlich informieren. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung verantwortlich.  

 

XII. Rechte Dritter 

​ 

Haftung für Schutzrechtsverletzungen: Jede anbietende Partei („Anbieter“) wird die andere Partei („Empfänger“) verteidigen und schadlos halten gegen Ansprüche, die sich auf die Behauptung stützen, dass Waren, Informationen, Muster, Spezifikationen, Anweisungen, Software, Daten oder Materialien („Material“), die vom Anbieter zur Verfügung gestellt wurden, ein Urheber-, Patent-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder ein sonstiges Schutzrecht verletzen, vorausgesetzt: (a) der Empfänger unterrichtet den Anbieter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Fristen, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist  nach Geltendmachung solcher Ansprüche, spätestens innerhalb von 30 Tagen und (b) der Empfänger stellt dem Anbieter die Unterstützung, Informationen und Vollmachten, die zur Durchführung der Verteidigung erforderlich sind, im angemessenen Umfang bereit; die dem Empfänger dabei entstandenen Kosten werden vom Anbieter erstattet.  

 

XIII. Nutzungsrechte 

 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleibt der Auftragnehmer Inhaber von allen Standardcodes, Standardberichten und sonstigen Standardprodukten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag, bzw. dem jeweiligen Einzelauftrag zur Verfügung gestellt werden. An solchen Standardprodukten erwirbt der Auftraggeber ein unwiderrufliches, einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Der Auftraggeber wird durch die Rechtseinräumung berechtigt, Unterlizenzen an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 ff. AktG zu erteilen und die Nutzungsrechte an solche Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, sofern die sonstigen Lizenzbedingungen des Auftragnehmers durch die Unterlizenzierung bzw. Übertragung berücksichtigt werden.  

 

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein unwiderrufliches, ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags individuell für den Auftraggeber gefertigten schutzfähigen Werken (Entwürfe, Texte, Gestaltungsvorschläge, Programme bzw. Quellcodes usw.) ein. Der Auftraggeber wird durch die Einräumung ohne Einschränkung berechtigt, die Werke zu vervielfältigen, zu bearbeiten (bspw. auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. 

 

Für alle anderen schutzfähigen Werke, die dem Auftraggeber zur Verwendung übergeben worden sind, die aber nicht individuell für den Auftraggeber angefertigt worden sind, gilt die Zweckübertragungsregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG. 

 

XIV. Haftung 

 

Für Schäden die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet dieser im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für darüber hinausgehende Schäden aus einer oder mehreren Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auftrag haftet der Auftragnehmer bei fahrlässigem Verhalten für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bis zur Höhe der Auftragssumme begrenzt. Die Haftungsbeschränkung hat Gültigkeit von Beginn des Auftragsverhältnisses an, wirkt insoweit also auf den Zeitpunkt der Auftragsübernahme zurück. Die Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnisses fallen.  

 

Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

 

Sollte zur Durchführung der Dienstleistung eine Produkt-Haftpflichtversicherung erforderlich sein, erklärt sich der Auftraggeber bereit, den entsprechenden Versicherungsfragebogen gemeinsam mit dem Auftragnehmer auszufüllen. 

 

Der Auftraggeber haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen den Auftragnehmer und/oder seine Subunternehmer für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der Auftragnehmer auch für seine Subunternehmen ab. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein. 

 

XV. Schlussbestimmungen 

 

Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. 

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform einschließlich der elektronischen Signatur.  

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen gesetzliche Regelungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden darauf hinwirken, nichtige Bestimmungen durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. 

 

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).  

 

Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. 

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